Bauen und Wohnen, Stadt- und Landentwicklung

Inhaltsverzeichnis

Bauleitplanung in Schleswig-Holstein

Standards und Leitlinien für die Stadtentwicklung und B-Planaufstellung

Wohnraum schaffen

Baukultur

Flächenversiegelung

Nachhaltige Stadt- und Siedlungsentwicklung

Nachhaltige Gewerbegebiete

Parkraum und Stellplatzsatzungen

Bauleitplanung in Schleswig-Holstein

Die gesetzlichen Grundlagen

Die gesetzliche Grundlage für das Bauplanungsrecht sind das Baugesetzbuch (BauGB) und die Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO).

Zum BauGB (Bundesgesetz)

Zur LBO (Landesgesetz)

Bauleitplanung in Schleswig-Holstein: Wie können wir uns einbringen? – Broschüre des BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.)

Diese Broschüre, veröffentlicht im Februar 2025, soll sowohl Menschen an das Thema heranführen, die bisher wenig Erfahrung mit unseren Beteiligungsmöglichkeiten gemacht haben, als auch als Unterstützung von Aktiven dienen, die bereits Erfahrung z.B. mit dem Schreiben von Stellungnahmen haben.

Ob neue Baugebiete, Gewerbeflächen oder Straßen – frühzeitige Beteiligung kann helfen, Natur und Umwelt zu schützen! Die Publikation des BUND zeigt, wie du als Ehrenamtliche*r aktiv werden kannst: Wann sind Umweltverbände gefragt? Wo sind die Erfolgsaussichten am größten? Und welche informellen und formellen Wege gibt es, um Einfluss zu nehmen?

Hier kann die Publikation heruntergeladen oder als gedrucktes Exemplar bestellt werden

Gesetzliche Neuregelung Gültig seit dem 30.10.2025

Der Bau-Turbo

„Das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“

Am 30. Oktober 2025 ist das „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ in Kraft getreten. Es betrifft Änderungen im Baugesetzbuch, auch genannt „Bau-Turbo“. Der Bau-Turbo soll den Wohnungsbau beschleunigen und bringt neue Möglichkeiten um Genehmigungsverfahren zu verkürzen. Die Städte und Gemeinden können demnach Bauvorhaben innerhalb von drei Monaten zustimmen und Bedingungen einfließen lassen, ohne ein Bauleitplanverfahren einzuleiten, oder sie lehnen diesen ab. In unserer Präsentation zum Bau-Turbo sind die wichtigsten Fakten zusammengefasst.

In unserem Workshop „Was bedeutet der Bau-Turbo für die Kommunen“ am 29.10.2025 haben wir über die wichtigsten Änderungen informiert und was sie im Detail bedeuten.

Präsentation der GAR-SH zum Bau-Turbo, 29.10.2025

Die Gemeinde muss sich vorher Gedanken machen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen sie den Bau-Turbo nutzen möchte. Hierzu haben wir einen kurzen Leitfaden mit den wichtigsten Punkten zusammengestellt.

Zum Leitfaden der GAR-SH „Was im Vorwege geregelt werden sollte“, 5.11.2025

„Erläuterungen zum Bau-Turbo“ des Landes Schleswig-Holstein

Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein hat im Januar 2026 eine Broschüre mit Erläuterungen zum Bau-Turbo herausgegeben. Hier kann sie heruntergeladen werden

Parallel hat das Land Schleswig-Holstein FAQs zum Bau-Turbo veröffentlicht, die im Internet abrufbar sind, externer Link.

Weitere Informative Internetseiten zum Bau-Turbo:

Zum Gesetz im Bundesgesetzblatt, externe Link 

Informationen zum Bau-Turbo des BMWSB Umsetzen, externer Link

Informationen zum Bau-Turbo des BMWSB Pressemitteilung, externer Link

Umsetzungslabor der Bauwende-Allianz  Das Umsetzungslabor zum Bau-Turbo begleitet die Startphase der Experimentierklausel zum Bau-Turbo und unterstützt Kommunen bei der praktischen Anwendung. Das Bundesbauministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sowie das deutsche Institut für Urbanistik sind Kooperationspartner der Bauwende-Allianz.

Am 5.12.2025 gab es den 1. Kommunaler Fachaustausch im Rahmen der Bauwende-Allianz. Hier geht es zur Aufzeichnung.

Antrag aus Kropp zur Umsetzung des Bau-Turbos

Sehr kurzfristig hat die Grüne Fraktion aus Kropp einen Antrag zum Bau-Turbo eingereicht, um frühzeitig gerade den Umgang mit dem §246e zu beraten und Leitlinien zu entwickeln.

Zum Antrag aus Kropp, November 2025

Anwendung des Bauturbos – kommunale Leitplanken

Die Vorlage ist ein erster Aufschlag der Stadtplanung aus Schenefeld, die Leitplanken für die Anwendung des Bau-Turbos vorgibt.

Zum Dokument: Bau-Turbo – Empfehlungen zur Umsetzung aus Schenefeld, 17. Dezember 2025

Standards und Leitlinien für die Stadtentwicklung und B-Planaufstellung

Baupolitische Grundsätze in Schenefeld

und Ökologische Standards in der Bauleitplanung in Elmshorn

Stadtplanung und städtebauliche Ziele sind ein wichtiger Aspekt hinsichtlich dessen, in welche Richtung sich eine Gemeinde oder Stadt entwickelt.  Grundsatzbeschlüsse für die Aufstellung von B-Pläne und nach welchen Kriterien Baurecht geschaffen werden soll, sind ein hilfreiches Instrument für eine nachhaltige Stadtentwicklung.

Mit den „baupolitischen Grundsätzen“ aus Schenefeld oder den „ökologischen Standards für die Bauleitplanung“ aus Elmshorn wurden Leitlinien für die Vergabe von Baurecht beschlossen. Vereinbarungen zum Klimaschutz und der sozialen Belegung sind Elemente der baupolitischen Grundsätze und ökologischen Standards. Manche dieser Erwartungen müssen parallel in einem städtebaulichen Vertrag vereinbart werden. Diese Grundsatzbeschlüsse vermitteln den Investoren und Bauherren transparent welche Bedingungen erfüllt werden müssen, um Baurecht zu erhalten.

Zu den Baupolitischen Grundsätzen aus Schenefeld, Entwurf Januar 2021

Zu den ökologischen Standards aus Elmshorn, September 2022

Wohnraum schaffen

Das Wohnraumschutzgesetz Schleswig-Holstein und die Zweckentfremdungssatzung

Im Juni 2024 wurde das Schleswig-Holsteinische Wohnraumschutzgesetz (SHWoSchG) auf grüne Initiative hin beschlossen und ist im Juli 2024 in Kraft getreten.

Mit diesem Gesetz wird den Gemeinden Handlungsspielraum eröffnet, z.B. um Maßnahmen zur Behebung von Missständen umzusetzen. Außerdem ermöglicht es Städten und Gemeinden mit einem angespannten Wohnungsmarkt und unter bestimmten Voraussetzungen Zweckentfremdungssatzungen zu erlassen.

 

Das Ziel des Wohnraumschutzgesetzes ist es Wohnraum zu erhalten, unterschieden wird in zwei Bereiche.

  1. Missstände (schlechte Qualität) beseitigen

Hierfür ist keine zusätzliche Satzung notwendig, der Bezug zum Wohnraumschutzgesetz Abschnitt 2 reicht aus. Die Verantwortung der Umsetzung liegt beim Vermieter.

  1. Die Zweckentfremdung durch gewerbliche Nutzung, Leerstand und Fremdenbeherbergung/Ferienwohnung kann mit einer Satzung begrenzt werden.

Die Satzung ist auf fünf Jahre zu befristen. Die Gemeinde kann anordnen, dass die Zweckentfremdung beendet wird, es gibt aber keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde tätig wird.

Eine Zweckentfremdungssatzung kann in Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt nach Landesverordnung oder mit dem Nachweis der Gemeinde (Begründung zum Gesetz Teil B S.33) erlassen werden. Es soll aber dabei beachtet werden, dass die Rechtssicherheit nur besteht, wenn nach der Kappungsgrenzenverordnung oder dem BauGB § 201a der Gemeinde laut Landesverordnung ein angespannter Wohnungsmarkt bestätigt wurde.

Gemeinden mit einem bestätigten angespannten Wohnungsmarkt durch das Land sind in der Kappungsgrenzenverordnung SH (62 Gemeinden) und in der Begründung zur Landesverordnung über die Bestimmung der Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt nach § 201a des Baugesetzbuchs (77 Gemeinden) aufgeführt.

Zum Schleswig-Holsteinischen Wohnraumschutzgesetz (SHWoSchG) vom 21. Juni 2024

– Erläuternde Hinweise für die Durchführung – Stand November 2024

Zur Kappungsgrenzenverordnung SHListe der 62 Gemeinden in Schleswig-Holstein

Zur Begründung zur Landesverordnung über die Bestimmung der Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt nach § 201a des Baugesetzbuchs (Baulandmobilisierungsgesetzes)

Mit der Identifikation von Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten haben 77 Kommunen in Schleswig-Holstein künftig mehr Möglichkeiten, um schneller Wohnungen bauen lassen zu können.

Zweckentfremdungssatzung Anträge

Musterantrag, um die Verwaltung zu beauftragen eine Zweckentfremdungssatzung aufzusetzen, 2024

Antrag „Zweckentfremdungssatzung für Wohnungen“ der Grünen aus Wedel, 2024

Beispiele zur Zweckentfremdungssatzung

Wohnraumzweckentfremdungssatzung der Stadt München

Hamburgisches Wohnraumschutzgesetz – HmbWoSchG, Dritter Abschnitt §§ 9 Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum bis 12 Treuhänder

Die Stadt Hamburg setzt zur Wiederzuführung des Wohnraums zu Wohnzwecken einen Treuhänder ein.

Zur Zweckentfremdungsverbotssatzung Landau

Weiteres:

Zensus zur Leerstandsquote, veröffentlicht Juli 2024

Zu den Leerstandsquoten gibt es einen Artikel vom NDR mit einer visuellen Karte, in der alle Orte mit ihrem Leerstand aus den Daten des Zensus erfasst sind.

Baukultur

Baukulturelle Leitlinien des Bundes

Die baukulturellen Leitlinien des Bundes „Gemeinsam Räume für gutes Zusammenleben gestalten“ wurden im November 2024 vom Bundeskabinett beschlossen. Herausgeber ist das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

„Sie basieren auf der „Neuen Leipzig-Charta – Die transformative Kraft der Städte für das Gemeinwohl“ und fassen erstmals die Baukulturpolitik des Bundes als thematisch-strategischen Rahmen zusammen. Mit den Leitlinien unterstreicht der Bund seine Selbstverpflichtung, die gebaute Umwelt im Sinne eines ganzheitlichen Raumverständnisses mit einer hohen Gestaltungs-, Nutzungs- und Prozessqualität zu versehen. Die Leitlinien benennen baukulturelle Handlungsfelder und Ziele für alle Planungs- und Bauaufgaben in der Zuständigkeit des Bundes und sprechen Handlungsempfehlungen für Aufgaben in öffentlicher und privater Zuständigkeit aus. Den acht Leitlinien sind Maßnahmen zugeordnet – unter anderem die Überprüfung bestehender nationaler und europäischer Regularien wie Baugesetzbuch und Vergaberecht sowie die Stärkung baukultureller Instrumente, z.B. Planungswettbewerbe. Auf der Bestandsentwicklung und der Umbaukultur soll ein stärkerer Fokus liegen.“

Zur Homepage der Baukultur Bundesstiftung, externer Link

Auf der Seite des BMWSB können die Leitlinien als PDF heruntergeladen werden, externer Link

Flächenversiegelung

 Flächenverbrauchsziele der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie für Schleswig-Holstein:

Mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden Flächensparziele für Siedlungs- und Verkehrsflächen festgelegt. Bis 2030 soll der Verbrauch bei 1,3 Hektar/Tag und ab 2050 bei Nettonull liegen. Dieses 1,3 Hektar-Ziel ist bereits um zehn Jahre nach hinten verschoben worden. Aktuell liegt der Verbrauch in Schleswig-Holstein bei etwa 3 Hektar am Tag.

Um die Kommunen bei dem Erreichen der Ziele besser zu unterstützen, ist das Landesprojekt nachhaltiges Flächenmanagement ins Leben gerufen worden. 

Diese Zielsetzungen wurden als Grundsätze der Raumordnung im Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein in der aktuellen Fortschreibung verankert.

Die Vorgaben des Landesentwicklungsplans zum Flächensparen sind u.a.:

  • Innenentwicklung vor der Außenentwicklung, dass vorrangig bereits erschlossene Flächen zu bebauen sind und dass Kommunen, bevor sie neue Flächen ausweisen, erst aufzeigen müssen, inwieweit sie noch vorhandene Flächenpotentiale nutzen können.
  • Verringerung der Neuinanspruchnahme von Grund und Boden, wie die Mobilisierung von Innenentwicklungspotenzialen, die Realisierung flächensparender Siedlungs- und Erschließungsformen und einer angemessenen städtebaulichen Verdichtung sowie die Umnutzung brachliegender Flächen und die Nutzung und Modernisierung leerstehender Gebäude.Das Landesprojekt nachhaltiges FlächenmanagementBis 2026 sind insgesamt 7 Planstellen beim Land, übergreifend beim MIKWS, MWVATT und MEKUN, für Beratung, Förderung und das Monitoring vorgesehen.

    Neben der fachlichen Unterstützung, der Koordination eines Netzwerkes auf Landesebene und dem Bereitstellen des Flächenmanagementkatasters für Kommunen gibt es u.a. die Förderung für eine Personalstelle Flächenmanagement auf Kreisebene.

    Richtlinie Netzwerk Flächenmanagement

    Flächenmanager:innen auf Kreisebene sollen die Städte und Gemeinden auf regionaler Ebene unterstützen.

    Je Kreis-Gebiet wird eine Vollzeitstelle mit Personal- und Sachkosten gefördert, Projektlaufzeit bis 2026. Förderung: Erstes und zweites Jahr bis 90%, drittes Jahr bis 75% und viertes sowie fünftes Jahr bis zu 50%.

    Weitere Informationen zum Flächenmanagement für Kommunen gibt es auf der Seite vom Land.

    Anträge zum Flächenmanagement:

    Muster-Antrag Flächenmanagement, 2022

    Antrag Flächenmanagement Kreis Stormarn, 2022

    Beschlussvorschlag Flächenmanagement Kreis Pinneberg,2022

Nachhaltige Stadt- und Siedlungsentwicklung

Klimapositive Städte und Gemeinden

Die Initiative „Klimapositive Städte und Gemeinden“ wurde 2020 von der Deutschen Gesellschaft für nachhaltiges Bauen (DGNB) mit dem Ziel ins Leben gerufen, Kommunen dabei zu unterstützen, die Themen Klimaschutz und Nachhaltigkeit schneller, breiter und zielorientierter umzusetzen. Hintergrund ist die Überzeugung, dass Klimaschutz auf kommunaler Ebene entschieden wird. …“

Zur Webseite Klimapositive Stadt, externer Link

Nachhaltige Gewerbegebiete

Gewerbegebiete neu entwickeln

Dass und wie es möglich ist Gewerbegebiete auch nachhaltig zu entwickeln hat uns Matthias Schäpers von der Deutsche Gesellschaft für nachhaltiges Bauen (DGNB) in einem Webinar im September 2024 dargelegt.

Hier geht es zu der Präsentation aus dem Webinar, 2024

Kriterien basierte Gewerbeansiedlung

Im Juni 2025 hat die Lübecker Bürgerschaft beschlossen, dass die Vergabe der städtischen Gewerbegrundstücke zukünftig auf Basis eines transparenten und nachvollziehbaren Kriterienkataloges erfolgt, um die knappen Gewerbeflächen gezielt zu vergeben und einen besseren Mehrwert zu erreichen. Nachhaltigkeitskriterien werden in der Bewertungsmatrix berücksichtigt.

Die Vorlage des Beschlusses incl. der Bewertungsmatrix findet Ihr hier, Juni 2025 

Dazu die Pressemitteilung aus der Lübecker Fraktion

Planung eines Gewerbegebietes mit nachhaltigen Aspekten

Die grüne Fraktion aus Eutin hat 2020 den Antrag gestellt, dass verschiedene Nachhaltigkeitsaspekte bei der Planung des neuen Gewerbegebietes mit einbezogen werden sollen.

 Zum Antrag aus Eutin

Gewerbegebiete im Bestand

Mit der Umgestaltung von Gewerbegebieten im Bestand hat sich das Projekt „Grün statt Grau – Gewerbegebiete im Wandel“, an dem der Wissenschaftsladen Bonn beteiligt ist, auseinandergesetzt. Hier sind auch einige Best Practice Beispiele zu finden.

Zur Homepage Gewerbegebiete im Wandeln, externer Link

 Parkraum und Stellplatzsatzungen

Parkraum

„Kein Parken auf den Straßen“

Ein interfraktioneller Antrag, um das Parken auf den Fahrbahnen einzuschränken.

Dazu schreibt Mathias Schmitz aus Schenefeld: „Mit diesem Antrag werden wir in Schenefeld überall dort, wo Busse fahren, eine hohe Bedeutung für den Radverkehr besteht und unübersichtliche Gefahrenpunkte sind, die Autos von den Straßen verbannen. Tolerant sind wir nur dort, wo bei der Bebauung ruhender Verkehr nicht mitgedacht wurde. Wenn nur Grünen so etwas beantragen, ist es schwierig. Ich konnte durch intensive und unaufgeregte Gespräche am Ende alle Fraktionen von der Sinnhaftigkeit überzeugen.“

Der Antrag wurde nach den Gesprächen gemeinsam von allen Fraktionen eingebracht.

Hier geht es zu dem Antrag aus Schenefeld, September 2025

Eckpunktepapier Parken

Mit diesem interfraktionellen Antrag aus Lübeck wird die Verwaltung gebeten verschiedenen Themen rund ums Parken aufzugreifen. Vom Anwohner Parkgebieten über Quartiersgaragen bis zur Mitteilung über die Aufhebung von bestehenden KFZ-Abstellmöglichkeiten.

Zum Antrag aus Lübeck, 2024

Zur Pressemitteilung der Grünen Fraktion Zum Eckpunktepapier, 2024

Stellplatzsatzung

Grundlage für die Stellplatzsatzung ist der § 49 in der LBO. § 49 Stellplätze, Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder

Daraus das Wichtigste zusammengefasst:

Absatz 1 … Im mehrgeschossigen Wohnungsbau gilt die Anzahl von 0,7 Stellplätzen je Wohnung …

Besteht eine günstige Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr oder ist aufgrund eines kommunalen Mobilitätskonzepts zu erwarten, dass ein geringerer Stellplatzbedarf besteht, genügt die Anzahl von 0,3 Stellplätzen je Wohnung.

Absatz 2 … Stellplatzanlagen sollen durch Bepflanzungen mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern gestaltet werden; § 8 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

Zur LBO Schleswig-Holstein, externe Link

Bestehende Stellplatzsatzungen und ihre Merkmale

Schenefeld:

Wohngebäude ab 0,5 je Wohneinheit

In der Anlage 2: Beispiele für mögliche Maßnahmen zur Verringerung des Kfz-Verkehrs

Zur Stellplatzsatzung aus Schenefeld, externer Link

Flensburg:

Wohngebäude ab 0,7 je Wohneinheit

Mit zwei Sonderzonen in denen Stellplätze reduziert sind, um 50% und 30%

Zur Stellplatzsatzung aus Flensburg, externer Link

Mölln:

Wohngebäude ab 0,7 je Wohneinheit (Zwei Zonen)

Einfamilienhäuser 1 Stellplatz

Zur Stellplatzsatzung aus Mölln, externer Link

Lübeck:

Lübeck bezieht sich auf die LBO

Zur Stellplatzsatzung aus Lübeck, externer Link

Elmshorn:

Wohngebäude  0,7 je Wohneinheit

Einfamilienhäuser 1 Stellplatz

Mit einer Sonderzone in denen Stellplätze reduziert sind um 30%

Zur Stellplatzsatzung aus Elmshorn, externer Link

Der VCD hat 2021 eine Broschüre zu Stellplatzsatzungen herausgegeben mit weiteren Hinweisen und Tipps sowie einer Checkliste für gute Stellplatzsatzungen.

Zur Broschüre Stellplatzsatzungen Vom VCD

Letzte Aktualisierung Januar 2026